Satzung
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Name und Sitz des Vereines, Gesch�ftsjahr und Vereinsfarben
1. Der 1954 gegr�ndete Sportverein Fortuna Lebenstedt e.V. f�hrt den Namen �SV Fortuna Lebenstedt e.V.. Er ist Mitglied des Kreissportbundes Salzgitter im Landessportbund Niedersachsen und der zust�ndigen Fachverb�nde.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 38226 Salzgitter, Wiedehopp 4; er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Salzgitter eingetragen.
3. Das Gesch�ftsjahr ist Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind blau-rot.
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Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschlie�lich und unmittelbar gemeinn�tzige Zwecke im Sinn des Abschnittes �steuerbeg�nstigte Zwecke� der Abgabenordnung, und zwar zur Pflege und F�rderung des Sports.
2. Die Mittel des Vereines d�rfen nur f�r satzungsgem��e Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
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Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede nat�rliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft kann nur auf Antrag unter Anerkennung der Satzung erworben werden; Minderj�hrige m�ssen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, zu dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Bei Antragsablehnung durch den Vorstand tritt eine Mitgliedschaft nicht in Kraft; die Antragsablehnung ist schriftlich zu begr�nden. Die Mitgliedschaft umfa�t das Recht, jeder gew�nschten Abteilung als aktives oder passives Mitglied anzugeh�ren.
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1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschlu� des Mitgliedes oder Aufl�sung des Vereins.
2. Die Mitgliedschaft kann fr�hestens ein Jahr nach Eintritt in den Verein gek�ndigt werden. Eine K�ndigung ist m�glich zum jeweiligen Quartalsende und mu� mindestens sechs Wochen vorher schriftlich angezeigt werden.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen Nichtzahlung von Beitr�gen (3 Monatsbeitr�ge) trotz Mahnung b) wegen vereinssch�digendem Verhalten.
4. Der Ausgeschlossene ist schriftlich von seinem Ausschlu� zu benachrichtigen und kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Ausschlu�bescheides schriftlich dagegen Einspruch erheben. �ber den Einspruch entscheidet der Ehrenrat aufgrund einer Verhandlung, in welcher der Ausgeschlossene zu h�ren und zu der er durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand einzuladen ist. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endg�ltig; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Eine Wiederaufnahme kann erst nach 2 Jahren erfolgen.
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Beitr�ge
1. Die Mitgliedsbeitr�ge sowie au�erordentliche Beitr�ge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Der laufende Mitgliedsbeitrag ist im voraus f�r drei Monate zahlbar und f�llig jeweils am 1. Werktag des Quartalsbeginns.
3. Die Beitr�ge werden grunds�tzlich im Lastschriftverfahren erhoben.
4. �ber Beitragsh�he in H�rtef�llen entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes.
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Organe
1. Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ehrenrat.
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Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr statt.
3. Eine au�erordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden: a) auf Antrag des Vorstandes und b) auf Antrag eines F�nftel der Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim, durch Information der Abteilungen und durch Ver�ffentlichung in der �rtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Versammlungstermin mu� eine Frist von 3 Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
6. Antr�ge sind sp�testens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
7. Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat.
8. Die Mitgliederversammlung ist zust�ndig f�r:
a) Begr��ung und Feststellung der Anwesenheit
b) Genehmigung der Niederschrift d. letzten Mitgliederversammlung
c) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter
d) Bericht der Kassenpr�fer
e) Aussprache zu den Berichten
f) Entlastung des Vorstandes
g) Neuwahlen
h) Antr�ge
i) Verschiedenes
Die Entlastung des Vorstandes und Neuwahlen erfolgen turnusm��ig in Jahren mit ungerader Endziffer; zwischen den jeweiligen Terminen wird die Mitgliederversammlung durch den Tagesordnungspunkt -Entlastung des Schatzmeisters- erweitert.
9. Die Mitgliederversammlung ist ohne R�cksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlu�f�hig. Hiervon ausgeschlossen ist die Mitgliederversammlung zur Aufl�sung des Vereines.
10. Die Beschl�sse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; Enthaltungen werden nicht gez�hlt. Satzungs�nderungen bed�rfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
11. Dem Antrag eines Stimmberechtigten auf geheime Abstimmung mu� entsprochen werden.
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Stimmrecht
1. Das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung haben: a) jedes ordentliche Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, b) der Vorstand, c) die Ehrenmitglieder, d) die Mitglieder des Ehrenrates.
2. An den Versammlungen kann dar�ber hinaus jedes Mitglied teilnehmen
3. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
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Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Gesch�ftsf�hrer
2. Der Verein wird gem�� �26 BGB von jeweils 2 Mitgliedern des Vorstandes in allen rechtlichen Angelegenheiten vertreten.
3. Zu den Aufgaben des Vorstandes geh�rt die Gesch�ftsf�hrung des Vereines in Sinne der Satzung sowie die Durchf�hrung der Beschl�sse der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorsitzende bzw. seine Vertreter berufen die Sitzungen des Vorstandes ein: der Vorsitzende bzw. seine Vertreter leiten dieselbe.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt bis zur n�chsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch zu berufen.
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1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. �9 dieser Satzung und den Abteilungsleitern bzw. deren Vertretern.
2. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes geh�rt die Unterst�tzung und Beratung des Vorstandes.
3. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder eine Abteilung eine erweiterte Vorstandssitzung beantragt.
4. Er tritt in jedem Fall einmal im Jahr zusammen
5. Die Sitzung leitet der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Vertreter.
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1. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung gew�hlt.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates m�ssen mindestens 30 Jahre alt sein und aus drei verschiedenen Altersjahrzehnten stammen; Vorstandsmitglieder k�nnen nicht gleichzeitig Mitglied des Ehrenrates sein.
3. Der jeweils amtierende Vorstandsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter ist zu jeder Ehrenratssitzung zu h�ren.
4. Zu den Aufgaben des Ehrenrates geh�rt u.a. die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein, die Regelung von Ehrenangelegenheiten und Abwicklung von Ausschlu�verfahren.
5. Die in der �Sache� Betroffenen sind vom Ehrenrat pers�nlich zu h�ren.
6. Die Entscheidungen des Ehrenrates m�ssen schriftlich begr�ndet sein. Sie sind f�r Vereinsmitglieder unanfechtbar.
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Aussch�sse
1. Der Vorstand kann zu seiner Unterst�tzung f�r bestimmte Aufgabengebiete weitere Aussch�sse einsetzen.
2. Die Aussch�sse geben sich f�r ihre Arbeit Ordnungen, die vom Vorstand zu genehmigen sind.
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Abteilungen
1. F�r die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Es k�nnen im Bedarfsfall durch Beschlu� des Vorstandes weitere Abteilungen gegr�ndet werden.
2. Die Abteilungen arbeiten in Abstimmung mit dem Vorstand gem�� ihren Verpflichtungen den Fachverb�nden gegen�ber weitestgehend selbst�ndig. Die Abteilungsleitungen sind gegen�ber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Mitglieder w�hlen ihren Abteilungsleiter im Abstand von zwei Jahren (siehe �8).
3. Zur Begleichung von Kosten, die �ber den aus den Standardbeitr�gen zur�ckflie�enden Etat nicht abzudecken sind, kann eine Abteilung einen angemessenen "Spartenbeitrag� festlegen; dieser bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
4. Alle finanziellen Verpflichtungen, die im Namen des Vereines get�tigt werden, m�ssen in schriftlicher Form erfolgen und von einem gesch�ftsf�hrenden Vorstandsmitglied abgezeichnet werden.
5. Ein Ausschlu� eines Mitgliedes aus einer Abteilung kann nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen.
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Protokollierung von Beschl�ssen
1. �ber alle Beschl�sse der Organe, der Aussch�sse und Abteilungen des Vereines ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollf�hrer zu unterzeichnen ist.
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2. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereines f�r besondere Leistungen und Verdienste auszeichnen. F�r die Art und den Umfang der Auszeichnungen sind gesonderte Ehrungsmodalit�ten aufgestellt (siehe Ehrungsrichtlinien als Bestandteil der Satzung)
3. Eine Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern des Vereins angetragen werden, die sich in ehrenamtlicher T�tigkeit hervorragende Verdienste im Verein erworben haben.
4. Ein Ehrenvorstandstitel kann im Zusammenhang mit der Antragung der Ehrenmitgliedschaft an Mitglieder verliehen werden, die sich als Vorstandsmitglied in langj�hriger T�tigkeit besondere Verdienste erworben haben.
5. Die Ernennung zu Absatz 3 und 4 bedingt eine 3/5 Mehrheit im Vorstand und mu� durch die Mitgliederversammlung best�tigt werden.
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1. Die Mitgliederversammlung w�hlt entsprechend � 7 und � 8 zwei Kassenpr�fer und einen Vertreter, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengesch�fte laufend zu �berwachen und zu pr�fen, sowie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Der schriftliche Bericht mu� bei der Mitgliederversammlung vorliegen.
2. Die Kassenpr�fer m�ssen �ber 25 Jahre alt sein und d�rfen nicht dem Vorstand angeh�ren.
3. Den Kassenpr�fern ist auf Verlangen ohne Vorank�ndigung Einsicht in die Kassenunterlagen zu gew�hren.
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1. Eine Aufl�sung des Vereines kann nur in einer eigens dazu einberufenen au�erordenlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Eine Einberufung einer �Aufl�sungsversammlung� kann nur erfolgen, wenn a) der Vorstand mit � Mehrheit aller seiner Mitglieder dies so beschlossen hat oder wenn b) diese von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlu�f�hig, wenn mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Aufl�sung kann nur mit der Mehrheit von � aller anwesenden Stimmberechtigten bestimmt werden.
4. Die die Aufl�sung des Vereines beschlie�ende Mitgliederversammlung hat zu entscheiden, welchem gemeinn�tzigen Zweck das Vereinsverm�gen zuzuf�hren ist. Das Verm�gen ist gem�� �2 zweckgebunden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.M�rz 2003 beschlossen. Die bisherige Satzung, einschlie�lich Erg�nzungen hierzu, tritt mit gleichem Datum au�er Kraft.